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Import den Feuerwaffen
Nach der Besorgung den Dokumentationen und bei entsprechenden Lieferbedingungen ist es einfach, Jagdwaffen nach Ungarn zu liefern. Im Folgenden stehen einige wichtige Informationen:
Der Antrag ist nur gültig, wenn er vom autorisierten Jäger oder vom Jagdbüro unterschrieben und gestempelt wurde, ohne die Unterschrift oder den Stempel kann der Jagdschein nicht ausgegeben werden!
Die Preise den Jagdscheinen ab 1. März 2017
- 30-tägiger Jagdschein: 10 000 HUF
- jahrelanger (365-tägiger) Jagdschein: 100 000 HUF
Die Preise der ausländische Jagdunfall- und Haftpflichtversicherung:
- 1-5 Monaten: monatlich 1000 HUF alle 30 Tage
- 6-12 Monaten: 6000 HUF
Die Jagdunfall- und Haftpflichtversicherung und der Jagdschein ist gültig ab dem Moment der Ausgabe.
DeerForest Residence besorgt alle Dokumentationen und Scheine für die Gäste kostenlos, und wir stehen unseren Gästen bei dem vollen Geschäft zur Verfügung.
- Leinenmütze oder Baseballmütze
RECHTSVORSCHRIFTEN
69.§ (1) Die Jagd ist rechtmäßig nur in der Weise die durch Gesetz nicht verboten ist, und wenn sie sich der Ordnung der Jagd angepasst.
(2) Der Berechtigte ist verantwortlich für die Einhaltung der Ordnung der Jagd. Die Jagdbehörde ist verantwortlich für die Einhaltung der Ordnung der Jagd in behördlichen Jagden.
(3) Der Jäger nimmt eigenverantwortlich an der Jagd teil, er ist aber gehalten, die Regeln von dem Jagdbeamten einzuhalten.
(4) Auf der Jagd kann nur solche Person eigenverantwortlich als Begleiter oder Kreiser teilnehmen, deren Teilnahme von Inhaber vorher genehmigt wurde, und mit denen der Inhaber die Ordnung der Jagd vorher mitgeteilt hat.
(6) Auf der Jagd kann man nicht teilnehmen, wenn man unter Alkoholeinfluss steht, oder wenn wegen anderes Mitteleinflusses die Jagdfähigkeit behindert ist. Die Teilnahme ist eigentlich verboten, wenn man nicht in der Zustand der sicheren Jagd ist.
(7) Die Person, in deren Gesundheits- oder Bewusstseinsbefinden eine erkennbare Änderung ereignet, die den Ablauf der Jagd behindert, muss ohne Verschub von der Teilnahme an der Jagd ausgeschlossen werden.
70.§ (1) Die Jagd kann folgende Formen annehmen: a) individuelle Jagd; (b) Jagen unter Beteiligung von drei oder mehr Jägern (nachfolgend als Gesellschaftsjagd bezeichnet).
(2) Die Form der Jagd jedes Wildes wird vom Minister in einem Dekret festgelegt.
- § (1) Mit Jagdfeuerwaffe oder mit Jagdbogen darf der Jäger nur in dem Fall feuern oder schießen, wenn er das Wild ohne Zweifel erkannt hat, und wenn das Leben der Anderen, die körperliche Unversehrtheit und die Vermögenssicherheit durch den Schuss nicht gefährdet werden. Bevor dem Schuss müssen die erwartbare Geschossbahn und der Anschuss abgeschätzt werden.
(2) Über die Suche nach verletztem oder getötetem Wild auf dem angrenzenden Jagdrevier müssen die Betreffenden informiert werden. Die Betreffenden können die Suche nach verwundetem oder gejagtem Wildes nur in wohlbegründeten Fällen ablehnen.
(3) Die detaillierte Regeln der Jagdordnung werden von dem Landwirtschaftsminister und von dem Naturschutzminister im Einvernehmen in einem Dekret festgelegt.